Zusätzlich zum Munitionserwerbschein
sind nach dem Waffengesetz folgende Erlaubnisse notwendig, um Munition in
EU-Staaten und Drittländern erwerben, ausführen, einführen oder mitnehmen zu
dürfen.
1. Vorherige Einwilligung nach § 9 Abs. 2 der 1.
WaffV für den Erwerb von Munition in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen
aus der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erlaubnis nach § 9a Abs. 1 der 1. WaffV zum
Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland.
Wichtig: die rechtliche Definition von
Verbringen meint zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels
Diese Bescheinigung sollte unbedingt um den Punkt
"Mitnahme",
also ohne Aufgabe des Besitzes (z.B. Sammlerkollegen die Munition zeigen, oder
zum Zwecke von Ausstellungen usw.) erweitert werden.
Eine Mitnahmeerlaubnis wurde nach Auskunft eines
Sachbearbeiters nicht in der 1. WaffV aufgeführt. Es ist vielmehr die alte
Regelung gültig, da diese nicht aufgehoben wurde. Sollte es Formulare für die
Mitnahme geben, so sind dies von Behörden selbst erstellte Schriftstücke.

3. Vorherige Einwilligung nach § 9a Abs. 2 der 1.
WaffV für das Verbringen von Feuerwaffen/Munition in die Bundesrepublik
Deutschland.
Auch hier soll die Erlaubnis unbedingt um den
Punkt "Mitnahme" (siehe oben) erweitert werden.

Normalerweise werden die Erlaubnisse problemlos
ausgestellt. Die Erlaubnis nach Punkt 2 wird nur dann erteilt, wenn die
Genehmigung aus dem Ausland vorliegt und erhält die gleiche Gültigkeitsdauer.
Wichtig: Diese Auskünfte und Regelungen stammen
von einer Ordnungsbehörde. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass es
sich hierbei um keine verbindliche Rechtsberatung handelt und übernehmen keine
Gewähr.